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   VGH Hessen, 08.09.1989 - 3 TH 2118/89   

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VGH Hessen, 08.09.1989 - 3 TH 2118/89 (https://dejure.org/1989,6486)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.09.1989 - 3 TH 2118/89 (https://dejure.org/1989,6486)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. September 1989 - 3 TH 2118/89 (https://dejure.org/1989,6486)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.11.1988 - 4 B 185.88

    Rechtsmittelverfahren - Unveränderter Streitgegenstand - Streitwert

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.1989 - 3 TH 2118/89
    Dabei ist der Senat nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 9. November 1988 - 4 B 185.88 NVwZ-RR 1989, 280 = BayVBl. 1989, 286 = AnwBl. 1989, 236 gefolgt, wonach der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch sei, wenn nicht der Kläger, sondern der Beklagte oder ein Beigeladener das Rechtsmittel führe (vgl. wie hier OVG Berlin, Beschluß vom 22. Oktober 1982 - 2 R 152/81 -, KostRsp. GKG § 14 Nr. 21).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung - Freihalteinteresse - Starker

    Der Senat hält insoweit an seiner im Beschluß vom 9. November 1988 - BVerwG 4 B 185.88 - (Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 3) geäußerten Ansicht auch gegenüber der abweichenden Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluß vom 8. September 1989 - 3 TH 2118/89 - fest.
  • VGH Hessen, 19.09.1989 - 4 UE 1360/85

    Streitwert im Rechtsmittelverfahren

    Der erstinstanzliche Kläger ist durch die Obergrenze seines Interesses dagegen geschützt, daß sich zu seinen Lasten ein mögliches höheres Erfolgsinteresse des Rechtsmittelführers kostenmäßig auswirken kann (ebenso OVG Berlin, Beschluß vom 22.10.1982 -- R 152/81 -- KostRsp. 14 GKG Nr. 21; Hess. VGH, Beschluß vom 08.09.1989 -- 3 TH 2118/89 -- im Falle eines Beigeladenen als Rechtsmittelkläger; a.A. BVerwG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 4 B 185/88 -- NVwZ-RR 1989, 280).
  • VGH Hessen, 05.10.1989 - 3 TH 1774/89

    Altlastsanierung: Heranziehung des Rechtsnachfolgers

    Soweit die beigeladene Gemeinde zunächst ebenfalls Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß eingelegt und diese später zurückgenommen hat, ist das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen -- 3 TH 2118/89 -- mit Beschluß des Senats vom 14.07.1989 eingestellt worden.
  • VGH Hessen, 04.02.1999 - 8 TG 4138/98

    Zur Mitbenutzung eines Müllheizkraftwerks; zur Ermittlung der

    Mai 1989 zu § 14 GKG Nr. 35; a. A. für den Beschwerdewert: Hess. VGH, Beschlüsse vom 8. September 1989 - 3 TH 2118/89 - KostRspr.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1996 - 3 S 226/94

    Streitwert des Rechtsmittelverfahrens - Abweichung vom erstinstanzlichen

    Nach Ansicht des Senats läßt daher § 14 GKG, der für die Bewertung des Interesses des Rechtsmittelführers auf dessen Antrag bzw auf dessen Beschwer abstellt, nicht die Möglichkeit zu, das unter Umständen erheblich höhere Erfolgsinteresse des erstinstanzlichen Klägers für das Rechtsmittelverfahren maßgeblich sein zu lassen (ebenso: Hess VGH, Beschlüsse vom 19.9.1989 - 4 UE 1360/85 -, BRS 49, Nr. 178 und vom 8.9.1989 - 3 TH 2118/89 -, BRS 49 Nr. 179).
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